Reverse Charge
Im Rahmen der Rechnungslegung ist es notwendig, eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob ein BGV seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte in Österreich oder im Ausland hat, da dies für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung bzw. des Bezuges von Ausgleichsenergie wesentlich ist.
Es können sich beim Bezug bzw. der Lieferung von Ausgleichsenergie folgende Fallkonstellationen ergeben, die – abhängig vom Sitz bzw. der Betriebsstätte des BGV – unterschiedliche Konsequenzen haben:
- APCS liefert Ausgleichsenergie an einen BGV:
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, so erfolgt die Rechnungslegung mit Umsatzsteuer.
- Keinen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Österreich, so sieht § 3 Abs. 13 UStG vor, dass eine Lieferung als dort ausgeführt gilt, wo der Abnehmer (= BGV) sein Unternehmen betreibt, d.h. in diesem Fall am ausländischen Betriebssitz. Da somit der Leistungsort im Ausland liegt, ist der Umsatz in Österreich nicht steuerbar und Rechnungen sind von APCS ohne Umsatzsteuer auszustellen.
- Ein BGV liefert und APCS bezieht Ausgleichsenergie:
In diesem Fall legt der BGV eine Rechnung und APCS stellt eine Gutschrift aus, wobei generell gilt, dass der Umsatz gemäß § 3 Abs. 13 UStG steuerbar ist, weil APCS ihren Sitz in Österreich hat; darüberhinaus ist dieser Umsatz in Österreich auch steuerpflichtig, da keine Steuerbefreiung besteht.- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV seinen Sitz oder seine Betriebsstätte in Österreich, dann legt er eine Rechnung mit USt und APCS stellt eine Gutschrift mit USt aus - der BGV hat dann einen Vorsteuerabzug.
- Keinen Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Hat der BGV keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Österreich, so ist gemäß § 19 Abs. 1c UStG Reverse Charge anwendbar, weil der Ort der Lieferung (gemäß § 3 Abs. 13 UStG) in Österreich liegt und der BGV (als Lieferant) im Inland keinen Sitz bzw. keine Betriebsstätte hat. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer von APCS (als Empfängerin der Lieferung) geschuldet, da sie in Österreich für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist.
Um die Rechnungen für den Bezug oder die Lieferung von Ausgleichsenergie korrekt ausstellen zu können, ist es für APCS daher notwendig zu wissen, ob der jeweilige BGV über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich oder im Ausland verfügt.
Aus diesem Grund ist bei jeder neuen Registrierung eines BGV, eines Lieferanten oder eines Ausgleichsenergieanbieters, der gleichzeitig Rechungsempfänger ist, auch das vollständig ausgefüllte und firmenmäßig gefertigte Formular G an APCS zu übermitteln.
Darüberhinaus ist jeder bei APCS registrierte BGV, der in Österreich seinen Sitz errichtet oder eine Betriebsstätte eröffnet bzw. einen Sitz/Betriebsstätte auflöst, verpflichtet, dies umgehend bei APCS mittels des vollständig ausgefüllten Formulars G zu melden.
UStBBKV ab 01.01.2014
Im Zusammenhang der am 26.11.2013 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV; BGBl II Nr. 369/2013) und einer Information des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine von diesem anerkannte Zweifelsregelung, wonach bei Bestehen von Zweifeln darüber, ob im Einzelfall eine Leistung im Sinne des § 2 UStBBKV vorliegt, vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, wobei eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis hiefür ausreiche, ergibt sich die Notwendigkeit, Erkundigungen über den auf das Unternehmen anzuwendenden Steuertatbestand einzuholen, welches Vertragspartner von APCS ist.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Bestimmung des Punktes 8.2 der Version 7.0 des Anhangs Abrechnung und Rechnungslegung zu unseren Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators (AB-BKO), wonach eine Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den Vertragspartner verpflichtend erforderlich ist.
Sollte diese Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, muss APCS in Übereinstimmung mit der zitierten Bestimmung des Anhangs Abrechnung und Rechnungslegung davon ausgehen, dass das Unternehmen des Vertragspartners unter den Anwendungsfall des § 1 iVm § 2 Ziffer 2 UStBBKV fällt, sofern dieser über eine Betriebsstätte in Österreich verfügt.